Diskussionsnachricht 000006
13.01.2005, 14:25 Uhr
Schaumtänzer
registriertes Mitglied
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Ich bin zwar kein Anwalt im förmlichen Sinne - aber bitte sehr:
Bei Verbrauchsgüterkauf (= Kauf Verbraucher von Unternehmer; nicht z.B. bei Kauf privat - privat)
Zitat: | BGB § 476 Beweislastumkehr
Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.
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Die gesetzliche Vermutung ist also widerlegbar. Jetzt ist es halt die Frage:
- entstehen solche Scharten in einem Rasiermesser nach drei Monaten etwa auch oder besonders bei fehlerhaftem Gebrauchs des Messers?
Also z.B. fehlerhaftes Abziehen, aber wohl auch falsches Rasieren oder Verwendung des Messers als Brotzeitmesser
Dann wird es auch innerhalb der ersten 6 Monate mit der Vermutung des § 476 nichts. Da muss aber der Händler dann den Gegenbeweis antreten.
- oder sind auch bei falschem Abziehen oder falschem Rasieren (Brotzeitmesser lassen wir mal aus, weil offensichtlicher "Missbrauch" durch den Verbraucher kann von § 476 nicht gedeckt sein) derartige Fehler nicht möglich, dann ist es halt wohl doch ein Materialfehler gewesen.
Was sagen da jetzt unsere Messer-Techniker dazu?
edit:
sollte nachweisbar sein, dass das Messer nach dem Kauf bereits auf einem Schleifstein war, dann dürfte nach meiner Auffassung unabhängig von den 6 Monaten die Beweislastumkehr des § 476 auf jeden Fall weg sein.
edit 2:
wie auch schon chronos geschrieben hat:
"Vermutung mit der Art der Sache unvereinbar";
Wenn z.B. ein Handy nach drei Monaten nicht mehr funktioniert (ohne, dass im Inneren die Teile lose rumflattern weil es heruntergefallen ist oder ohne Brandspuren), dann ist die Vermutung eben gerechtfertigt,
dass es von Anfang an fehlerhaft war. Solche Geräte funktionieren ja normalerweise jahrelang.
Beim empfindlichen Rasiermesser ist es dann möglicherweise anders, weil die hauchdünne Schneide ja auch bei bestimmungsgemäßen Gebrauch sich abnutzt.
Und wann eine Klinge ausgefranst ist, ist vielleicht wirklich keine Frage der gesetzlichen Gewährleistung für Mangelfreiheit eines Kaufgegenstandes.
-- Schaumtänzer Diese Nachricht wurde am 13.01.2005 um 16:52 Uhr von Schaumtänzer editiert. |