Diskussionsnachricht 000009
20.08.2017, 11:02 Uhr
~knorki
Gast
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Zitat: | Grundsätzlich wird für die Bezeichnung „Made in Germany“ die Herstellung in Deutschland verlangt. Das OLG Stuttgart beschloss am 10.11.1995, dass entscheidend sei, dass die wesentlichen Bestandteile und die bestimmenden Eigenschaften der Ware, die in den Augen des Publikums deren Wert ausmachen, auf einer deutschen Leistung beruhen (Az. 2 U 124/95). In diesem Fall waren einzelne Teile und ganze Baugruppen eines industriellen Erzeugnisses im Ausland hergestellt worden, ohne dass eine Irreführung angenommen wurde. Maßgeblich ist ein entscheidender Wertschöpfungsanteil in Deutschland. Was der angesprochene Verkehr als wertbestimmend ansieht, wird man von Produkt zu Produkt bestimmen müssen. Der BGH entschied mit Urteil vom 23.3.1973, dass die Kennzeichnung dann zulässig ist, wenn es bei der Herstellung an einer nennenswerten ausländischen Beteiligung fehlt, die Ware vielmehr von der Konzeption bis zur technisch-fabrikatorischen Fertigstellung von Deutschen stammt und in Deutschland gefertigt ist (I ZR 33/72). Entscheidend ist im Wesentlichen die letzte wesentliche und wirtschaftlich gerechtfertigte Endbearbeitung bzw. Verarbeitung.
Auslandsbeteiligung
Tatsächlich ist es jedoch oft so, dass die Ware zumindest teilweise auch im Ausland verarbeitet wird oder Materialien aus dem Ausland stammen. Ob die verwendeten Rohstoffe teilweise oder vollständig deutschen Ursprungs sind, ist bei einem industriellen Erzeugnis auch insoweit grundsätzlich unerheblich, als dass dessen Wert vorwiegend in der Verarbeitung in Deutschland selbst liegt. Dafür spricht auch das Wort „Made“, welches nicht unbedingt auf den Ursprung der Ware, sondern eher auf dessen Herkunft hinweist. Damit ist ein hinreichender Bezug zur Endfertigung hergestellt.
Zuvor im Ausland durchgeführte Arbeitsschritte berechtigen somit weiterhin zu der Kennzeichnung „Made in Germany“, wenn nach einer Gesamtschau die wesentliche Planung und Konzeption von Deutschland ausgeht und auch in nicht unerheblichem Maße in Deutschland verarbeitet wird. Das bloße Anbringen eines deutschen Qualitätssigels „Made in Germany“ bei einem vollends im Ausland angefertigten Produkt ist unzulässig. Das OLG Frankfurt a.M entschied durch Urteil vom 5.5.2011, dass die angesprochenen Verkehrskreise die Kennzeichnung als Herkunft des Produkts und nicht bloß als den Standort des Unternehmens verstehen (6 U 41/10). Im zugrundeliegenden Fall ging es um einen Akkuschrauber, welcher die Bezeichnung „Germany“ trug, jedoch im Ausland produziert und lediglich auf den Sitz des Unternehmens in Deutschland hinwies. Die Kennzeichnung war insoweit irreführend.
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