Diskussionsnachricht 000025
06.11.2020, 17:32 Uhr
CaptainGreybeard
registriertes Mitglied
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Wombat1964 schrieb:
Zitat: | Ist das denn so, dass unerlaubte Gegenstände wie zu lange Messer gegen das WaffG verstossen? Nee... Das ist doch nur eine Ordnungswidrigkeit mit einem verbotenen Gegenstand!
Mit Waffen hat so ein Messer nix zu tun. Anders ist es bei Dolchen, Butterflys usw....
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Sorry, aber da spricht das blanke Nicht-Wissen über das WaffG.
Verbotene Gegenstände sind etwas völlig anderes als legal zu erwerbende, aber unerlaubt geführte Waffen oder Werkzeuge. Ein Messer mit langer Klinge ist ebenso wenig ein verbotener Gegenstand wie ein Einhandmesser. Beispiele für verbotene Gegenstände wären z. B. Schlagringe, Butterflymesser, Stockdegen u. a. m., liest du hier. Der Verkauf, Erwerb und Besitz von Einhandmessern ist in der BRD völlig legal.
Allerdings ist das Führen von Einhandmessern ohne sehr triftigen Grund (Brauchtumspflege, Camping o. ä.) verboten, und ja, ein unerlaubtes Führen einer an sich legalen Waffe, z. B. Einhandmesser oder Messer mit zu langer Klinge, stellt in der Tat ein Verstoß gegen das WaffG dar. Wenn man eine legal erworbene Pistole mit sich führt, obwohl man nur eine WBK, aber keinen Waffenschein hat, ist das auch ein Verstoß gegen das WaffG. Dabei ist es ziemlich egal, ob dieser Verstoß als OWi oder Straftat verfolgt und geahndet wird. Wenn es um die behördliche Bewertung der Zuverlässigkeit eines WBK-Inhabers geht, spielt es faktisch keine Rolle, ob man das Führen eines Einhandmessers oder Messers mit überlanger Klinge als OWi oder Straftat geahndet wurde, die WBK ist dann mit ziemlicher Sicherheit weg.
Also bitte erst einmal sachkundig machen und die Zusammenhänge verstehen, dann kannst du dich auch dazu äußern. |