Diskussionsnachricht 000019
03.02.2021, 09:57 Uhr
CaptainGreybeard
registriertes Mitglied
|
gbkon34 schrieb:
Zitat: | Das "do not wipe blade" ist ja vor allem ein Sicherheitshinweis: fasse ja die Klinge nicht an, du könntest dich schneiden. Im amerikanischen Recht mit seiner stark ausgeprägten Produkthaftung eine typische Formulierung.
|
Wenn meine Englischkenntnisse mich nicht sehr im Stich lassen, dann übersetzt man "Do not wipe blade" mit "Die Klinge nicht abwischen" und nicht mit "Die Klinge bloß nicht anfassen". Allein zum Einlegen und Wechseln der Klinge muss man die Klinge nämlich anfassen, und da findet sich auch kein seitenlanger Warnhinweis, dass man die Klinge nicht an den langen Seiten berühren darf, sondern nur an den kurzen (= stumpfen) Seiten. Von daher klingt die angebliche Produkthaftungsausschluss-Theorie etwas weit hergeholt.
Man soll die Klinge nicht abwischen, um sie nicht zu beschädigen. Hier einmal ein paar Zahlenangaben zum Nachdenken:
Eine Rasierklinge ist gerade einmal 0,1 mm dick. Die Schneide ist gerade einmal 0,0001 mm (= 1.000 Angström) dünn, die Beschichtung auf der Schneide ca. 0,00004 mm (= 400 Angström) dünn.
(Quelle: https://patentimages.storage.googleapis.com/e0/55/0a/6d24...)
Die Wahrscheinlichkeit, solch dünne Schneiden beim Abwischen zu beschädigen, dürfte wohl nicht von der Hand zu weisen sein und scheint mir erheblich plausibler als die Theorie, dass der entsprechende Hinweis "Do not wipe blade" lediglich dem Ausschluss der Produkthaftung geschuldet sei. Es ist ja nicht zwangsläufig so, dass jede Rasierklinge automatisch durch jeden Versuch beschädigt wird, sie abzuwischen. Es wird sicherlich den einen oder anderen geben, der schon mal eine Rasierklinge abgewischt hat und mit der konnte man sich danach sogar noch rasieren. Warum auch nicht, schließlich endet auch nicht jede Trunkenheitsfahrt zwangsläufig im Straßengraben oder in einer Polizeikontrolle. Es geht wohl eher um die Wahrscheinlichkeit einer Beschädigung, und die ist angesichts der o. g. Zahlen wohl recht groß. Die Beschichtung ist gerade einmal vier Einhunderttausendstelmillimeter dünn. Wer will da behaupten, solch eine Beschichtung könne man durch Abwischen mit einem Lappen, Stück Papier oder den Fingern nicht beschädigen? Die Schneide selbst ist gerade einmal einen Zehntausendstelmillimeter dünn. Will jemand ernsthaft abstreiten, dass man so einen hauchdünnen Schneidgrat beim Abwischen mit einem Lappen, Stück Papier oder den Fingern durchaus beschädigen kann? Diese Nachricht wurde am 03.02.2021 um 10:03 Uhr von CaptainGreybeard editiert. |