Diskussionsnachricht 000003
21.12.2010, 15:47 Uhr
asochinga
registriertes Mitglied
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Liebe Freunde der Naßrasur!
Damit mal ein Griff dran kommt, möchte ich mich in meiner Eigenschaft als Jurist zu diesem Thema verbreiten:
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat seit seiner Grundsatz-Entscheidung vom 22. August 1984, abgedruckt BStBl. II 1985, S. 61, in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß Einkünfte aus Gewerbebetrieb dann nicht vorliegen, wenn der Steuerpflichtige mit seinen Einnahmen lediglich die Selbstkosten zu decken versucht.
Eine Gewinnerzielungsabsicht liegt insbesondere dann nicht vor, wenn die Tätigkeit ihren Ursprung tatsächlich in den persönlichen Neigungen des Steuerpflichtigen hat (sog. Liebhaberei).
Auch im Privatrecht ist die Gewinnerzielungsabsicht nach überwiegender Meinung eines der Tatbestandsmerkmale für das Vorliegen eines Gewerbes.
Demnach ist Gewerbe jede erlaubte, selbständige, nach außen erkennbare Tätigkeit, die planmäßig, für eine gewisse Dauer und zum Zwecke der Gewinnerzielung ausgeübt wird und kein sog. freier Beruf ist.
Ich hoffe, Euch mit diesen Ausführungen geholfen zu haben.
Grüße, Uli
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